BloggalleryKontakt

blogroll

links

supported by

Die ISBN-Nummer wird abgeschafft

Die ISBN-Nummer, wird am 01.01.2007 wegen ausgehenden Nummern ersatzlos abgeschafft. Es handelt sich dabei um jene Nummer, die bei sehr vielen Büchern auf der Rückseite zu finden ist.

In einem ebenso aufschlussreichen wie interessanten Dokument von nja werden einige Codierungssysteme - nicht nur für den Buchhandel - vorgestellt. Mit diesem Dokument wird einem plastisch bewusst, welche Bedeutung solche Systeme wohl in allen Medien haben. An und für sich gilt das ja nicht nur für die Erfassung von Büchern, Zeitschriften und vielen weiteren Dingen, sondern durchaus auch für Internetadressen, die ebenfalls mit Nummern codiert werden. Das extrembeispiel ist aber meiner Meinung nach nicht das Internet, sondern die Sprache, besteht doch auch sie aus Codierung.

Auf alle Fälle bin ich überrascht, dass ein an und für sich so trockenes Thema interessant sein kann... danke nja!
Ähnliche Beiträge:
Barfuss durch Hiroshima 1
Comments (4)  Permalink

Iran lässt Akbar Ganji frei

Gemäss menschenrechte.blogg.de und alsharq.blogspot.com hat Iran den iranischen Journalisten und Dissidenten Akbar Ganji, über den kblog bereits mehrmals berichtete, freigelassen.
Ähnliche Beiträge:
Reporter ohne Grenzen bittet Ganji, seinen Hungerstreik abzubrechen
Ganji beendet den Hungerstreik
Zensur in China
Akbar Ganji: iranische Justizbehörden bleiben gandenlos
Marjane Satrapi (Iran/France)
Comments (0)  Permalink

blog.ch: Warum ein Verein?

Es wurden einige Kommentare gepostet, ob die Rechtsform eines Vereins überhaupt sinnvoll und nötig sei.

Um zu verstehen, was ein Verein ist und bedeutet, möchte ich vom Beispiel der einfachen Genossenschaft i.S.v. Art. OR 530 ff. ausgehen. Es ist auf den ersten Blick vielleicht nicht einsichtig, warum zunächst etwas aus dem Vertragsrecht (OR, Obligationrecht) besprochen werden soll und erst im zweiten Schritt der Verein, Art. 60 ff. ZGB aus dem Personenrecht.

Wir werden aber im folgenden sehen, dass aus der Nicht-Eignung der einfachen Gesellschaft der Verein als Rechtsform sich aus juristischer Sicht fast zwangsläufig aufdrängt.

Vorbemerkung: Ich habe einige Semester Rechtswissenschaften an der Universität Zürich studiert. Ich habe allerdings das Studium nicht abgeschlossen und bin kein ein Jurist oder Anwalt. Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass ich aus dem folgendem Text jedwelche Haftung ablehne und nicht für die Richtigkeit meiner Ausführungen garantieren kann.
Wer zu diesem Thema rechtliche Hilfe benötigt, wendet sich am besten an einen ausgebildeten Juristen oder Anwalt.

Grundlagen der einfachen Gesellschaft

<korrigendum> Vorerst möchte ich mit einem Dankeschön an den Juristen gebsn auf seinen Kommentar hinweisen und hier gleich zitieren:
Eine einfache Gesellschaft kann bestehen, ob man es will oder nicht. Rechtlich betrachtet, ist man sehr schnell eine einfache Gesellschaft, ohne dass man es weiss oder will. Z.B. Ferienreisegemeinschaft oder ein nicht verheiratetes Paar, das zusammenlebt.
Um es etwas zu verdeutlichen: So bald man ein gemeinsames Ziel hat, - dafür braucht es wirklich nicht viel - ist man aus juristischer Sicht bereits eine einfache Gesellschaft. Auch das Konkubinat, auf das gebsn anspielt, ist im schweizerischen Recht nicht wirklich geregelt, so dass man es als einfache Gesellschaft abhandeln muss - wie wir nachher auch sehen werden. </korrigendum>


Die juristische Definition der einfachen Gesellschaft lautet gemäss der beiden Rechtsprofessoren der Universität Zürich:
Meier-Hayoz/Forstmoser, Gesellschaftsrecht 9. A., §12 N3:
Die einfache Gesellschaft ist eine personenbezogene Rechtsgemeinschaft, die – ohne ein
kaufmännisches Unternehmen betreiben zu dürfen – wirtschaftliche oder nicht wirtschaftliche
Zwecke verfolgt und deren Teilhaber mit ihrem ganzen Vermögen primär, unbeschränkt und
solidarisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften.


Das ist ein juristischer Text, der nicht ohne weiteres zu verstehen ist. Ich kommentiere ihn nachfolgend:
  • personenbezogene Rechtsgemeinschaft bedeutet, dass mehrere Personen zusammenkommen mit einem gemeinsamen Ziel, das sie erreichen möchten.
  • ohne ein kaufmännisches Unternehmen betreiben zu dürfen: damit wird gesagt, dass diese Rechtsform keine Rechtsform für eine Unternehmung wie die GmbH oder AG etc. sein kann
  • wirtschaftliche oder nicht wirtschaftliche Zwecke: die einfache Gesellschaft darf ein wirtschaftliches Ziel haben, muss aber nicht. In der Praxis ist die einfache Gesellschaft oft im Baugewerbe anzutreffen, wo mehrere Unternehmungen das Ziel haben, über nur kurze Zeit zusammenzuarbeiten. Tun sie das, dann tun sie es zu einem wirtschaftlichen Zweck, aber sie haben deswegen noch keine neue, eigene Unternehmung.
    Nichtwirtschaftlich bedeutet in der Praxis meistens, dass man ideelle Zwecke verfolgt. Darunter könnte beispielsweise der nicht-kommerzielle Vertrieb von blog.ch verstanden werden. In der Praxis sind manchmal politische Kommissionen von mehreren Parteien, die nur von kurzer Dauer sind, als einfache Gesellschaft anzutreffen.
  • Teilhaber: die Vertragsparteien der einfachen Gesellschaft. Diese können juristische Personen (Unternehmungen, Vereine etc.) oder natürliche Personen (Menschen) sein.
  • mit ihrem ganzen Vermögen primär, unbeschränkt und solidarisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften: Dieser Satz ist in der Praxis der wichtigste Satz in dieser Definition. Er sagt aus, dass jeder einzelne Gesellschafter, der an dieser Gesellschaft teilnimmt - ob man eine natürliche Person ist oder nicht - voll und ganz und ohne Einschränkung mit seinem Vermögen haften kann. Schlimmer noch: Wenn einer der Gesellschafter im Bereich des gesellschaftlichen Zwecks eine Haftung/Verbindlichkeit bzw. finanzielle Schulden zu übernehmen hat, kann der Kläger einen anderen Gesellschafter haftbar machen. Letzteres ist die so genannte solidarische Haftung
    In der Praxis bedeutet dies: Hat jemand der Gesellschafter innerhalb der Gesellschaft gegenüber einem dritten eine (finanzielle) Verpflichtung, kann der Gläubiger, falls die Verpflichtung in Bezug auf die einfache Gesellschaft besteht, einen beliebigen Gesellschafter auf die Schuld beklagen. In der Regel sich wird der Gläubiger natürlich den solventesten Schuldner auswählen, der dann auch alles zu bezahlen hat. Der zahlende Schuldner seinerseits kann aber Regress (Rückgriff, seinerseits Klage) auf die anderen Gesellschafter machen.

Man sieht, die Gesellschaft ist in einem Fall bei Problemen mit Verpflichtungen sehr unvorteilhaft, da man nicht weiss, wer als erster beklagt wird. Und im zweiten Schritt, wenn man einmal beklagt worden ist und den Prozess verloren hat, muss man die anderen Gesellschafter beklagen. Das bringt natürlich unter Umständen entsprechende Anwalts- und Gerichtskosten mit sich, schlimmstenfalls kann es so weit gehen, dass man in arge finanzielle Schwierigkeiten gerät, weil die anderen Gesellschafter erst in einem zweiten Schrift belangt werden können.
Die einfache Gesellschaft hat allerdings weitere Nachteile. So ist sie zum Beispiel keine juristische Person und kann somit mangels dieser Eigenschaft nicht selber Vermögen besitzen. Zudem können nur ganz spezielle Konstellationen von einfachen Gesellschaften Rechststreitigkeiten austragen (v.a. im Erbrecht), so dass blog.ch praktisch nie in der Lage wäre, beispielsweise seinen Namen zu verteidigen.

Warum gibt es die einfache Gesellschaft?

Diese Frage muss sich an dieser Stelle fast aufdrängen: Wenn die einfache Gesellschaft so unvorteilhaft ist, warum gibt es sie denn?
Die einfache Gesellschaft ist im Sinne des Gesetzgebers nur für etwas gemacht worden: Als Auffangartikel. Es gibt diverse Rechtsformen und es gibt Mischformen von mehreren Rechtsformen. Und dann gibt es auch Fälle, bei denen man die Rechtsformen nicht zuordnen kann. Für diese Fälle ist die einfache Gesellschaft gedacht. Sie ist also ein Notnagel, ein Auffangartikel eben. Wenn alle anderen Rechtsformen scheitern sollten, dann gibt es noch den. Wie beim Konkubinat.
Man kann allerdings diesen Auffangartikel auch missbrauchen. In der Praxis wird dieser Artikel hin und wieder auch gebraucht, wenn ein nur sehr kurzfristiger gemeinsamer Zweck verfolgt wird. Wenn der Zweck nämlich kurzfristig, das heisst nur kurze Zeit lang besteht, dann kann der Aufwand für z.B. eine Vereinsgründung oder für andere Rechtsformen zu aufwändig sein. In der Praxis trifft man die einfache Gesellschaft vor allem in politischen Kommissionen und im Baugewerbe.

Grundlagen des Vereins

Die Definition des Vereins lautet gemäss Meier-Hayoz/Forstmoser, Gesellschaftsrecht 9. A., §20 N2 wie folgt:
Meier-Hayoz/Forstmoser, Gesellschaftsrecht 9. A., §20 N2
Der Verein ist eine personenbezogene Körperschaft zur Verfolgung nichtwirtschaftlicher
Zwecke, die ein kaufmännisches Unternehmen betreiben kann und für deren Verbindlichkeiten
vorbehältlich einer anderen statutarischen Ordnung ausschliesslich das Körperschaftsvermögen
haftet.
Diese Defintion klingt, wie ich schon andeutete, ganz anders:
  • Körperschaft: bedeutet, dass der Verein eine juristische Persönlichkeit hat. Damit kann der Verein auch Handlungs-, Rechts- und Parteifähigkeit haben, mithin auch Prozesse führen (u.a. Namen schützen, auch allfällige Auszeichnungen wie einem Blog-Award).
  • zur Verfolgung nichtwirtschaftlicher Zwecke, die ein kaufmännisches Unternehmen betreiben kann: Der Verein darf grundsätzlich keinen wirtschaftlichen Zweck haben, darf aber zur Verfolgung der idelogischen Zwecken ein Unternehmen betreiben. Beispielsweise kann ein Fussballclub eine Bar betreiben, mit dessem Erlös der Club (mit)finanziert werden kann. Für blog.ch könnte dies beispielsweise bedeuten, dass sie mit Werbung Geld verdient und so den Serverunterhalt (mit)finanziert.
  • und für deren Verbindlichkeiten vorbehältlich einer anderen statutarischen Ordnung ausschliesslich das Körperschaftsvermögen haftet: So lange die Mitglieder einen Mitgliederbeitrag zu zahlen haben (festgelegt durch die Statuten oder durch ein eigenes, zu den Statuten zugehöriges, Dokument; vgl. der vor kurzem neu eingefügte Artikel 75a ZGB ), haftet,<korrigendum> sofern die Statuten nichts anderes bestimmen (Dank an gebsn)</korrigendum> ausschliesslich das Vereinsvermögen. Der Verein kann also ein eigenes Vermögen haben und die Mitglieder sind im Rahmen des Gesetzes finanziell geschützt, da bei Verpflichtungen des Vereins nur das Vereinsvermögen haften kann. Ausnahme: Bei Missbräuchen, worauf ich jedoch nicht eingehen werde, da dies den Rahmen sprengen würde.

Für eine Vereinsgründung benötigt man mindestens 3 Personen, eventuell auch nur 2; letzeres ist umstritten. Klar ist, dass einer allein nicht ausreichen würde. Der Verein benötigt Statuten, die gewissen (einfachen) Mindestanforderungen genügen müssen. Ich selber kann nach mehreren Vereinsgründungen sagen, dass eine Vereinsgründung einfach und schnell geht.

Warum für blog.ch ein Verein?

Vereine sind unter anderem deshalb so beliebt, weil sie hohe Rechtssicherheit, Demokratie und grosse Flexibilität in ihrer Ausgestaltung bieten. Schliesslich sind sie einfach und billig zu gründen.
Mit einem Verein könnte man ausserdem einen Webserver und/oder den Verwalter von blog.ch finanzieren. Für Matthias wäre es eventuell, wenn er daran interessiert ist, die Möglichkeit offen, entweder Vorstandsmitglied oder Ehrenmitglied zu werden. Als Vorstandsmitglied könnte er allenfalls die Geschicke "seines Kindes" weiterhin wenigstens teilweise führen, aber er wäre gleichzeitig entlastet. Die Generalversammlung müsste ihn aber erst in den Vorstand wählen.

nicht nur eitel Sonnenschein...

Es ist klar: Bei einem Verein braucht es einen Vorstand. Zwar kann man z. B. via Statuten definieren, dass die Generalversammlungen nur selten statt finden (z. B. nur alle 2 Jahre) und den Arbeitsaufwand in Grenzen halten.
Matthias hat eigentlich angekündigt, den Blog verkaufen zu wollen. Meines Erachtens hat er aber bislang noch nie einen realistischen Preis genannt, so dass es auch schwer abzuschätzen ist, ob sich dafür eine Vereinsgründung lohnt bzw. ob die Chancen, dass der entstehende Verein das Geld zahlen kann, gut stehen oder nicht.

Was mich betrifft: Ich werde weder für die Vorstandsmitgliedschaft noch für die Initation des Vereins zur Verfügung stehen. Ich kann allenfalls die Statuten mitschreiben, aber mehr liegt für mich aus zeitlichen Gründen leider nicht mehr drin.

Diesen Artikel werde ich auch Matthias zustellen.
Ähnliche Beiträge:
Gründet einen Verein für blog.ch!
SLUG im Aufwind
blog.ch ein Blogpapst?
Comments (8)  Permalink

Ein eindrückliches Al Jazeera Interview

Rethorik.ch hat heute einen Artikel über ein sehr interessantes Interview des beliebten arabischen Newssenders, der gern mit als "arabische CNN" betitelt wird, veröffentlicht. Der Sender interviewt die Psychologin Wafa Sultan, die sehr pointiert ihre eigene Meinung über den Islam spricht.
Ihre Aussagen haben mich fast von Stuhl gehauen. Sie, die syrisch-amerikanisch ist, also als Frau (!), verurteilt den Islam. So offen und direkt habe ich bisher noch nie jemanden sprechen hören, der aus dieser Region stammt.

Ich muss allerdings abschwächen: Ich kenne ihre Biografie nicht. Auch wenn sie fliessend arabishc zu sprechen scheint, weiss ich nicht, ob sie in syrien aufgewachsen ist und wo sie studiert hat. Zum Artikel von Rhetorik.ch...
Comments (2)  Permalink

Gründet einen Verein für blog.ch!

Gemäss dem Blog von Matthias Gutfeldt soll blog.ch aus zeitlichen und privaten Gründen verkauft werden. Eigentlich keine schlechte Idee, wenn man doch bedenkt, dass ein so wichtiges Blog-Portal unbedingt erhalten werden sollte.

Mein Vorschlag: blog.ch sollte von einem Verein gekauft werden. Der Grund dafür ist, dass man mit einem Verein ein solches Blogportal demokratisch steuern und eine gute Repräsentation in der schweizer Blogwelt erstellen könnte. Aktivmitglieder sollten nur Blogbesitzer sein, und in den Statuten würden klare Grundsätze geschaffen, wer in diesem Blogportal willkommen ist und wer nich. Damit könnten auch zweifelhafte Ausschlüsse von gewissen Blogs gemieden werden beziehungsweise klare Richtlinien geschaffen werden. Ein bereits relativ gutes bestehendes Regelwerk wäre beispielsweise fair blogging, das allenfalls den Zielen eines blog.ch-Vereins entesprechend verbessert und werden könnte.

Am liebsten sähe ich, dass da eine fruchtbare Zusammenarbeit mit dem ausgezeichneten und feature-reichen slug.ch entstehen könnte?
Ähnliche Beiträge:
blog.ch: Warum ein Verein?
SLUG im Aufwind
blog.ch ein Blogpapst?
Comments (8)  Permalink

Verzettelt sich Google?

Nach der Gewinnwarnung von Google frage ich mich, ob sich Google nicht verzettelt. Diese Frage stelle ich mir, wenn ich bei Google folgendes feststelle: Google war ursprünglich eine reine Search Engine. Heute jedoch kann man mit Google vieles mehr. Google stellt heute auch ein Internet-Portal, Email-Dienst, eine Büchersuchmaschine, Homepage-Verwaltung, News-Groups und einiges mehr zur Verfügung. Für was steht Google eigentlich heute noch?

Meiner Meinung nach ist Google daran, seine Marke zu verwässern. Daran werden wahrscheinlich auch der Umsatzrücklauf nichts mehr ändern, im Gegenteil. Wenn ich Google richtig einschätze und es tatsächlich zu einer Verwässerung kommen sollte, dann sollte Google in den nächsten Jahren mit Gewinneinbussen rechnen.

Dabei ist die Verzettelung, also zu viel auf einmal machen zu wollen, ein bekanntes Phänomen vieler aufstrebender Unternehmungen... und auch grosse Firmen sind davor natürlich ebenfalls nicht gefeit.
Ähnliche Beiträge:
Zensiert Google China?
Swisscom-Aktien verschenken?
Google feiert Mondlandung vor 36 Jahren auf ihre Weise
Comments (1)  Permalink
1-6/6