Es wurden einige Kommentare gepostet, ob die Rechtsform eines Vereins überhaupt
sinnvoll und
nötig sei.
Um zu verstehen, was ein Verein ist und bedeutet, möchte ich vom Beispiel der einfachen Genossenschaft i.S.v. Art.
OR 530 ff. ausgehen. Es ist auf den ersten Blick vielleicht nicht einsichtig, warum zunächst etwas aus dem Vertragsrecht (OR, Obligationrecht) besprochen werden soll und erst im zweiten Schritt der Verein,
Art. 60 ff. ZGB aus dem Personenrecht.
Wir werden aber im folgenden sehen, dass aus der Nicht-Eignung der einfachen Gesellschaft der Verein als Rechtsform sich aus juristischer Sicht fast zwangsläufig aufdrängt.
Vorbemerkung: Ich habe einige Semester Rechtswissenschaften an der Universität Zürich studiert. Ich habe allerdings das Studium nicht abgeschlossen und bin kein ein Jurist oder Anwalt. Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass ich aus dem folgendem Text jedwelche Haftung ablehne und nicht für die Richtigkeit meiner Ausführungen garantieren kann.
Wer zu diesem Thema rechtliche Hilfe benötigt, wendet sich am besten an einen ausgebildeten Juristen oder Anwalt.
Grundlagen der einfachen Gesellschaft
<korrigendum> Vorerst möchte ich mit einem Dankeschön an den Juristen
gebsn auf seinen Kommentar hinweisen und hier gleich zitieren:
Eine einfache Gesellschaft kann bestehen, ob man es will oder nicht. Rechtlich betrachtet, ist man sehr schnell eine einfache Gesellschaft, ohne dass man es weiss oder will. Z.B. Ferienreisegemeinschaft oder ein nicht verheiratetes Paar, das zusammenlebt.
Um es etwas zu verdeutlichen: So bald man ein gemeinsames Ziel hat, - dafür braucht es wirklich nicht viel - ist man aus juristischer Sicht bereits eine einfache Gesellschaft. Auch das Konkubinat, auf das gebsn anspielt, ist im schweizerischen Recht nicht wirklich geregelt, so dass man es als einfache Gesellschaft abhandeln muss - wie wir nachher auch sehen werden. </korrigendum>
Die juristische Definition der einfachen Gesellschaft lautet gemäss der beiden Rechtsprofessoren der Universität Zürich:
Meier-Hayoz/Forstmoser, Gesellschaftsrecht 9. A., §12 N3:
Die einfache Gesellschaft ist eine personenbezogene Rechtsgemeinschaft, die – ohne ein
kaufmännisches Unternehmen betreiben zu dürfen – wirtschaftliche oder nicht wirtschaftliche
Zwecke verfolgt und deren Teilhaber mit ihrem ganzen Vermögen primär, unbeschränkt und
solidarisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften.
Das ist ein juristischer Text, der nicht ohne weiteres zu verstehen ist. Ich kommentiere ihn nachfolgend:
- personenbezogene Rechtsgemeinschaft bedeutet, dass mehrere Personen zusammenkommen mit einem gemeinsamen Ziel, das sie erreichen möchten.
- ohne ein kaufmännisches Unternehmen betreiben zu dürfen: damit wird gesagt, dass diese Rechtsform keine Rechtsform für eine Unternehmung wie die GmbH oder AG etc. sein kann
- wirtschaftliche oder nicht wirtschaftliche Zwecke: die einfache Gesellschaft darf ein wirtschaftliches Ziel haben, muss aber nicht. In der Praxis ist die einfache Gesellschaft oft im Baugewerbe anzutreffen, wo mehrere Unternehmungen das Ziel haben, über nur kurze Zeit zusammenzuarbeiten. Tun sie das, dann tun sie es zu einem wirtschaftlichen Zweck, aber sie haben deswegen noch keine neue, eigene Unternehmung.
Nichtwirtschaftlich bedeutet in der Praxis meistens, dass man ideelle Zwecke verfolgt. Darunter könnte beispielsweise der nicht-kommerzielle Vertrieb von blog.ch verstanden werden. In der Praxis sind manchmal politische Kommissionen von mehreren Parteien, die nur von kurzer Dauer sind, als einfache Gesellschaft anzutreffen.
- Teilhaber: die Vertragsparteien der einfachen Gesellschaft. Diese können juristische Personen (Unternehmungen, Vereine etc.) oder natürliche Personen (Menschen) sein.
- mit ihrem ganzen Vermögen primär, unbeschränkt und solidarisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften: Dieser Satz ist in der Praxis der wichtigste Satz in dieser Definition. Er sagt aus, dass jeder einzelne Gesellschafter, der an dieser Gesellschaft teilnimmt - ob man eine natürliche Person ist oder nicht - voll und ganz und ohne Einschränkung mit seinem Vermögen haften kann. Schlimmer noch: Wenn einer der Gesellschafter im Bereich des gesellschaftlichen Zwecks eine Haftung/Verbindlichkeit bzw. finanzielle Schulden zu übernehmen hat, kann der Kläger einen anderen Gesellschafter haftbar machen. Letzteres ist die so genannte solidarische Haftung
In der Praxis bedeutet dies: Hat jemand der Gesellschafter innerhalb der Gesellschaft gegenüber einem dritten eine (finanzielle) Verpflichtung, kann der Gläubiger, falls die Verpflichtung in Bezug auf die einfache Gesellschaft besteht, einen beliebigen Gesellschafter auf die Schuld beklagen. In der Regel sich wird der Gläubiger natürlich den solventesten Schuldner auswählen, der dann auch alles zu bezahlen hat. Der zahlende Schuldner seinerseits kann aber Regress (Rückgriff, seinerseits Klage) auf die anderen Gesellschafter machen.
Man sieht, die Gesellschaft ist in einem Fall bei Problemen mit Verpflichtungen sehr unvorteilhaft, da man nicht weiss, wer als erster beklagt wird. Und im zweiten Schritt, wenn man einmal beklagt worden ist und den Prozess verloren hat, muss man die anderen Gesellschafter beklagen. Das bringt natürlich unter Umständen entsprechende Anwalts- und Gerichtskosten mit sich, schlimmstenfalls kann es so weit gehen, dass man in arge finanzielle Schwierigkeiten gerät, weil die anderen Gesellschafter erst in einem zweiten Schrift belangt werden können.
Die einfache Gesellschaft hat allerdings weitere Nachteile. So ist sie zum Beispiel keine juristische Person und kann somit mangels dieser Eigenschaft nicht selber Vermögen besitzen. Zudem können nur ganz spezielle Konstellationen von einfachen Gesellschaften Rechststreitigkeiten austragen (v.a. im Erbrecht), so dass blog.ch praktisch nie in der Lage wäre, beispielsweise seinen Namen zu verteidigen.
Warum gibt es die einfache Gesellschaft?
Diese Frage muss sich an dieser Stelle fast aufdrängen: Wenn die einfache Gesellschaft so unvorteilhaft ist, warum gibt es sie denn?
Die einfache Gesellschaft ist im Sinne des Gesetzgebers nur für etwas gemacht worden: Als Auffangartikel. Es gibt diverse Rechtsformen und es gibt Mischformen von mehreren Rechtsformen. Und dann gibt es auch Fälle, bei denen man die Rechtsformen nicht zuordnen kann. Für diese Fälle ist die einfache Gesellschaft gedacht. Sie ist also ein Notnagel, ein Auffangartikel eben. Wenn alle anderen Rechtsformen scheitern sollten, dann gibt es noch den. Wie beim Konkubinat.
Man kann allerdings diesen Auffangartikel auch missbrauchen. In der Praxis wird dieser Artikel hin und wieder auch gebraucht, wenn ein nur sehr kurzfristiger gemeinsamer Zweck verfolgt wird. Wenn der Zweck nämlich kurzfristig, das heisst nur kurze Zeit lang besteht, dann kann der Aufwand für z.B. eine Vereinsgründung oder für andere Rechtsformen zu aufwändig sein. In der Praxis trifft man die einfache Gesellschaft vor allem in politischen Kommissionen und im Baugewerbe.
Grundlagen des Vereins
Die Definition des Vereins lautet gemäss Meier-Hayoz/Forstmoser, Gesellschaftsrecht 9. A., §20 N2 wie folgt:
Meier-Hayoz/Forstmoser, Gesellschaftsrecht 9. A., §20 N2
Der Verein ist eine personenbezogene Körperschaft zur Verfolgung nichtwirtschaftlicher
Zwecke, die ein kaufmännisches Unternehmen betreiben kann und für deren Verbindlichkeiten
vorbehältlich einer anderen statutarischen Ordnung ausschliesslich das Körperschaftsvermögen
haftet.
Diese Defintion klingt, wie ich schon andeutete, ganz anders:
- Körperschaft: bedeutet, dass der Verein eine juristische Persönlichkeit hat. Damit kann der Verein auch Handlungs-, Rechts- und Parteifähigkeit haben, mithin auch Prozesse führen (u.a. Namen schützen, auch allfällige Auszeichnungen wie einem Blog-Award).
- zur Verfolgung nichtwirtschaftlicher Zwecke, die ein kaufmännisches Unternehmen betreiben kann: Der Verein darf grundsätzlich keinen wirtschaftlichen Zweck haben, darf aber zur Verfolgung der idelogischen Zwecken ein Unternehmen betreiben. Beispielsweise kann ein Fussballclub eine Bar betreiben, mit dessem Erlös der Club (mit)finanziert werden kann. Für blog.ch könnte dies beispielsweise bedeuten, dass sie mit Werbung Geld verdient und so den Serverunterhalt (mit)finanziert.
- und für deren Verbindlichkeiten vorbehältlich einer anderen statutarischen Ordnung ausschliesslich das Körperschaftsvermögen haftet: So lange die Mitglieder einen Mitgliederbeitrag zu zahlen haben (festgelegt durch die Statuten oder durch ein eigenes, zu den Statuten zugehöriges, Dokument; vgl. der vor kurzem neu eingefügte Artikel 75a ZGB ), haftet,<korrigendum> sofern die Statuten nichts anderes bestimmen (Dank an gebsn)</korrigendum> ausschliesslich das Vereinsvermögen. Der Verein kann also ein eigenes Vermögen haben und die Mitglieder sind im Rahmen des Gesetzes finanziell geschützt, da bei Verpflichtungen des Vereins nur das Vereinsvermögen haften kann. Ausnahme: Bei Missbräuchen, worauf ich jedoch nicht eingehen werde, da dies den Rahmen sprengen würde.
Für eine Vereinsgründung benötigt man mindestens 3 Personen, eventuell auch nur 2; letzeres ist umstritten. Klar ist, dass einer allein nicht ausreichen würde. Der Verein benötigt Statuten, die gewissen (einfachen) Mindestanforderungen genügen müssen. Ich selber kann nach mehreren Vereinsgründungen sagen, dass eine Vereinsgründung einfach und schnell geht.
Warum für blog.ch ein Verein?
Vereine sind unter anderem deshalb so beliebt, weil sie hohe Rechtssicherheit, Demokratie und grosse Flexibilität in ihrer Ausgestaltung bieten. Schliesslich sind sie einfach und billig zu gründen.
Mit einem Verein könnte man ausserdem einen Webserver und/oder den Verwalter von blog.ch finanzieren. Für Matthias wäre es eventuell, wenn er daran interessiert ist, die Möglichkeit offen, entweder Vorstandsmitglied oder Ehrenmitglied zu werden. Als Vorstandsmitglied könnte er allenfalls die Geschicke "seines Kindes" weiterhin wenigstens teilweise führen, aber er wäre gleichzeitig entlastet. Die Generalversammlung müsste ihn aber erst in den Vorstand wählen.
nicht nur eitel Sonnenschein...
Es ist klar: Bei einem Verein braucht es einen Vorstand. Zwar kann man z. B. via Statuten definieren, dass die Generalversammlungen nur selten statt finden (z. B. nur alle 2 Jahre) und den Arbeitsaufwand in Grenzen halten.
Matthias hat eigentlich angekündigt, den Blog verkaufen zu wollen. Meines Erachtens hat er aber bislang noch nie einen realistischen Preis genannt, so dass es auch schwer abzuschätzen ist, ob sich dafür eine Vereinsgründung lohnt bzw. ob die Chancen, dass der entstehende Verein das Geld zahlen kann, gut stehen oder nicht.
Was mich betrifft: Ich werde weder für die Vorstandsmitgliedschaft noch für die Initation des Vereins zur Verfügung stehen. Ich kann allenfalls die Statuten mitschreiben, aber mehr liegt für mich aus zeitlichen Gründen leider nicht mehr drin.
Diesen Artikel werde ich auch Matthias zustellen.