Nominationsliste für Swissblog-Awards
Meine Liste (in alphabetischer Reihenfolge):
Ich muss zugeben: Meine Wenigkeit, kblog habe ich auch nominiert :D , aber ich rechne mir absolut keine Chancen aus...
Ich wünsche allen Kandidaten viel Glück!
Wir werden aber im folgenden sehen, dass aus der Nicht-Eignung der einfachen Gesellschaft der Verein als Rechtsform sich aus juristischer Sicht fast zwangsläufig aufdrängt.
Vorbemerkung: Ich habe einige Semester Rechtswissenschaften an der Universität Zürich studiert. Ich habe allerdings das Studium nicht abgeschlossen und bin kein ein Jurist oder Anwalt. Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass ich aus dem folgendem Text jedwelche Haftung ablehne und nicht für die Richtigkeit meiner Ausführungen garantieren kann.
Wer zu diesem Thema rechtliche Hilfe benötigt, wendet sich am besten an einen ausgebildeten Juristen oder Anwalt.
Eine einfache Gesellschaft kann bestehen, ob man es will oder nicht. Rechtlich betrachtet, ist man sehr schnell eine einfache Gesellschaft, ohne dass man es weiss oder will. Z.B. Ferienreisegemeinschaft oder ein nicht verheiratetes Paar, das zusammenlebt.Um es etwas zu verdeutlichen: So bald man ein gemeinsames Ziel hat, - dafür braucht es wirklich nicht viel - ist man aus juristischer Sicht bereits eine einfache Gesellschaft. Auch das Konkubinat, auf das gebsn anspielt, ist im schweizerischen Recht nicht wirklich geregelt, so dass man es als einfache Gesellschaft abhandeln muss - wie wir nachher auch sehen werden. </korrigendum>
Meier-Hayoz/Forstmoser, Gesellschaftsrecht 9. A., §12 N3:Das ist ein juristischer Text, der nicht ohne weiteres zu verstehen ist. Ich kommentiere ihn nachfolgend:
Die einfache Gesellschaft ist eine personenbezogene Rechtsgemeinschaft, die – ohne ein
kaufmännisches Unternehmen betreiben zu dürfen – wirtschaftliche oder nicht wirtschaftliche
Zwecke verfolgt und deren Teilhaber mit ihrem ganzen Vermögen primär, unbeschränkt und
solidarisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften.
Man sieht, die Gesellschaft ist in einem Fall bei Problemen mit Verpflichtungen sehr unvorteilhaft, da man nicht weiss, wer als erster beklagt wird. Und im zweiten Schritt, wenn man einmal beklagt worden ist und den Prozess verloren hat, muss man die anderen Gesellschafter beklagen. Das bringt natürlich unter Umständen entsprechende Anwalts- und Gerichtskosten mit sich, schlimmstenfalls kann es so weit gehen, dass man in arge finanzielle Schwierigkeiten gerät, weil die anderen Gesellschafter erst in einem zweiten Schrift belangt werden können.
Die einfache Gesellschaft hat allerdings weitere Nachteile. So ist sie zum Beispiel keine juristische Person und kann somit mangels dieser Eigenschaft nicht selber Vermögen besitzen. Zudem können nur ganz spezielle Konstellationen von einfachen Gesellschaften Rechststreitigkeiten austragen (v.a. im Erbrecht), so dass blog.ch praktisch nie in der Lage wäre, beispielsweise seinen Namen zu verteidigen.
Diese Frage muss sich an dieser Stelle fast aufdrängen: Wenn die einfache Gesellschaft so unvorteilhaft ist, warum gibt es sie denn?
Die einfache Gesellschaft ist im Sinne des Gesetzgebers nur für etwas gemacht worden: Als Auffangartikel. Es gibt diverse Rechtsformen und es gibt Mischformen von mehreren Rechtsformen. Und dann gibt es auch Fälle, bei denen man die Rechtsformen nicht zuordnen kann. Für diese Fälle ist die einfache Gesellschaft gedacht. Sie ist also ein Notnagel, ein Auffangartikel eben. Wenn alle anderen Rechtsformen scheitern sollten, dann gibt es noch den. Wie beim Konkubinat.
Man kann allerdings diesen Auffangartikel auch missbrauchen. In der Praxis wird dieser Artikel hin und wieder auch gebraucht, wenn ein nur sehr kurzfristiger gemeinsamer Zweck verfolgt wird. Wenn der Zweck nämlich kurzfristig, das heisst nur kurze Zeit lang besteht, dann kann der Aufwand für z.B. eine Vereinsgründung oder für andere Rechtsformen zu aufwändig sein. In der Praxis trifft man die einfache Gesellschaft vor allem in politischen Kommissionen und im Baugewerbe.
Meier-Hayoz/Forstmoser, Gesellschaftsrecht 9. A., §20 N2Diese Defintion klingt, wie ich schon andeutete, ganz anders:
Der Verein ist eine personenbezogene Körperschaft zur Verfolgung nichtwirtschaftlicher
Zwecke, die ein kaufmännisches Unternehmen betreiben kann und für deren Verbindlichkeiten
vorbehältlich einer anderen statutarischen Ordnung ausschliesslich das Körperschaftsvermögen
haftet.
Für eine Vereinsgründung benötigt man mindestens 3 Personen, eventuell auch nur 2; letzeres ist umstritten. Klar ist, dass einer allein nicht ausreichen würde. Der Verein benötigt Statuten, die gewissen (einfachen) Mindestanforderungen genügen müssen. Ich selber kann nach mehreren Vereinsgründungen sagen, dass eine Vereinsgründung einfach und schnell geht.
Vereine sind unter anderem deshalb so beliebt, weil sie hohe Rechtssicherheit, Demokratie und grosse Flexibilität in ihrer Ausgestaltung bieten. Schliesslich sind sie einfach und billig zu gründen.
Mit einem Verein könnte man ausserdem einen Webserver und/oder den Verwalter von blog.ch finanzieren. Für Matthias wäre es eventuell, wenn er daran interessiert ist, die Möglichkeit offen, entweder Vorstandsmitglied oder Ehrenmitglied zu werden. Als Vorstandsmitglied könnte er allenfalls die Geschicke "seines Kindes" weiterhin wenigstens teilweise führen, aber er wäre gleichzeitig entlastet. Die Generalversammlung müsste ihn aber erst in den Vorstand wählen.
Zur Zeit hat die Kritik gegen Google Konjunktur. Stellvertretend für viele ähnliche Artikel möchte ich (nur) zwei von mir geschätzten Side Effects nennen: